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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development)
Art 2 

Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die die Bundesrepublik Deutschland als Anteilseigner der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung mit einem Anteil an dem Grundkapital in Höhe von einer Milliarde dreihundertfünfundsechzig Millionen dreihunderttausend US-Dollar übernimmt, wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, einen Kredit bis zum Nennwert von vier Milliarden fünfhundertdreißig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.