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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976 (IWF-Gesetz)
Art 11 

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 9 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 bis 9 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen (Neufassung) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(3) Der Tag, an dem das Übereinkommen (Neufassung) nach Artikel XVII der bisherigen Fassung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.