Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter
- 1.
aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,
- 2.
eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,
- 3.
aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, oder
- 4.
aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Staat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde.