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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau
§ 4 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz,
1.5
Personalwirtschaft;
2.
Organisation, Information und Kommunikation:
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3
Teamarbeit und Kooperation,
2.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
3.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
3.1
Betriebliches Rechnungswesen,
3.2
Controlling,
3.3
Steuern und Versicherungen;
4.
Marktorientierung:
4.1
Kundenorientierte Kommunikation,
4.2
Entwicklungsstrategien, Marketing;
5.
Immobilienbewirtschaftung:
5.1
Vermietung,
5.2
Pflege des Immobilienbestandes,
5.3
Grundlagen des Wohnungseigentums,
5.4
Verwaltung gewerblicher Objekte;
6.
Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien;
7.
Begleitung von Bauvorhaben:
7.1
Baumaßnahmen,
7.2
Finanzierung;
8.
Zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 8 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
1.
Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,
2.
Gebäudemanagement,
3.
Maklergeschäfte,
4.
Bauprojektmanagement,
5.
Wohnungseigentumsverwaltung.