Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter (Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung - ImmoDarlSachkV) § 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.