Verordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen 1 (Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung - ImmoKWPLV) § 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.