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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 5 Satz 1)
Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2819)
 
Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer sind bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.
Art der baulichen AnlageGesamtnutzungsdauer
freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser80 Jahre
Mehrfamilienhäuser80 Jahre
Wohnhäuser mit Mischnutzung80 Jahre
Geschäftshäuser60 Jahre
Bürogebäude, Banken60 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude40 Jahre
Kindergärten, Schulen50 Jahre
Wohnheime, Alten- und Pflegeheime50 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken40 Jahre
Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen40 Jahre
Sporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser30 Jahre
Kauf- und Warenhäuser50 Jahre
Einzelgaragen60 Jahre
Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude40 Jahre
Lager- und Versandgebäude40 Jahre
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude30 Jahre
Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.