(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ enthält
- 1.
den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ und
- 2.
die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte
- a)
Druck und Druckveredelung und
- b)
Druckweiterverarbeitung.
Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem sie geprüft werden soll.