Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen (Industriebankgesetz) § 2
Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist im Verkehr mit den Grundbuchämtern und Registerbehörden von allen Gebühren, Stempelabgaben und sonstigen Kosten befreit.
Fußnote
§ 2 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Industriebank gem. § 22 Abs. 2 3. DV zum AktG 4121-1-3