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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe
1.
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
2.
Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
3.
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
4.
Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,
5.
Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.