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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
§ 19 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
14.
Fertigen von Komponenten und Geräten,
15.
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen,
16.
Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,
17.
Technischer Service und Produktsupport,
18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1.
Informations- und kommunikationstechnische Geräte,
2.
Medizinische Geräte,
3.
Automotive-Systeme,
4.
Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosysteme,
5.
EMS (Electronic Manufacturing Services),
6.
Mess- und Prüftechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.