Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Anlage 2 (zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 914 — 925)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
a)
Kundenanforderungen analysieren
b)
Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
c)
Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen
d)
Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen
e)
technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f)
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
h)
Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten
i)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
e)
Netz- und Bussysteme anpassen
f)
Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g)
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
15Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
a)
technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b)
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c)
wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen
d)
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
  
e)
gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
f)
Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
g)
Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren
h)
Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i)
Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j)
bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken
16Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern
b)
Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c)
Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d)
Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e)
Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f)
Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
g)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
h)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
i)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
k)
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotentiale erfassen
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
b)
Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
c)
Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten
d)
Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
e)
Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f)
an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken
g)
Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen
h)
vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i)
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten
f)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
k)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
 
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
 
4Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)
a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
 
  
g)
digitale Lernmedien nutzen
h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
 
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
l)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten und anwenden
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren



2 bis 4
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
 
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
e)
technische Schnittstellen und Netztopologien klären
g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
i)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
 
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
 
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
 
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
 
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 4
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
 
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
 
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
f)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
1 bis 2
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
2 bis 3
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
b)
Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
 
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
 
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
 
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
3 bis 4
15Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
a)
technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b)
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c)
wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen
f)
Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
 
16Betreiben von technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
b)
Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
 
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
e)
Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
 
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
g)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
 
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
 
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
 
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
a)
Kundenanforderungen analysieren
g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
1 bis 3
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
e)
Netz- und Bussysteme anpassen
f)
Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g)
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
 
16Betreiben von technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
g)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
i)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
 
Zeitrahmen 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
 
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
 
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
c)
Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen
f)
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
3 bis 5
16Betreiben von technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
h)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
 
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
d)
Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
 
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
c)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
j)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
 
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
d)
Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen
h)
Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten
2 bis 4
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
 
16Betreiben von technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
d)
Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
 
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
b)
Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
f)
an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken
g)
Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen
h)
vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i)
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen
 
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
 
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
 
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
 
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
 
15Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
d)
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
e)
gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
g)
Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren
h)
Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i)
Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j)
bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken
3 bis 5
16Betreiben von technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern
c)
Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
e)
Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f)
Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
k)
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotenziale erfassen
 
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
c)
Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten
 
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten
f)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
k)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
10 bis 12