(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der 
- 1.
 Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
- 2.
 Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.
(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen 
- 1.
 Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
- 2.
 Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
- 3.
 Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,
- 4.
 Systeminformatiker/Systeminformatikerin,
- 5.
 Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
nach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.