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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
in der schriftlichen Prüfung,
b)
in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
1.
die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie
b)
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.
(3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die schriftliche Prüfung der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
b)
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)