(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Leistungserstellung planen und koordinieren,
- 2.
Logistik und Lagerprozesse planen und steuern,
- 3.
Beschaffung planen und steuern,
- 4.
Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,
- 5.
Vertriebsprozesse umsetzen,
- 6.
Personalprozesse umsetzen,
- 7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,
- 8.
einsatzgebietsspezifische Lösungen erarbeiten und
- 9.
einsatzgebietsspezifische Aufgaben und Prozesse koordinieren.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
digitale Geschäftsprozesse im Unternehmen gestalten und
- 6.
Zusammenarbeit, Kommunikation und individuelle Arbeitsorganisation gestalten.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
Vertrieb,
- 2.
Marketing,
- 3.
Beschaffung,
- 4.
Logistik,
- 5.
Personalwirtschaft,
- 6.
Leistungserstellung oder
- 7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf ein von Satz 1 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen vermittelt werden.