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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Anlage 3 (zu § 12)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1003 – 1016)


Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a)
technische Unterlagen analysieren
b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c)
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
e)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g)
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit
von technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
c)
Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
16Instandhalten von technischen
Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
b)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d)
Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
17Aufbauen, Erweitern und Prüfen
von elektrotechnischen
Komponenten der
Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
18Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
 
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
 
4Umweltschutz
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)
a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g)
digitale Lernmedien nutzen
h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
 

Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
 
Zeitrahmen 1


1. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
6 bis 8
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen


9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
 
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
 
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
g)
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
 
 
Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
 
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
1 bis 3
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
 
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
 
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
 
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
c)
Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
 
 
Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a)
technische Unterlagen analysieren
f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g)
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
 
Zeitrahmen 4


2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
 
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
 
9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
3 bis 5
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a)
technische Unterlagen analysieren
b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c)
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
 
 
Zeitrahmen 5

6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
 
11Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b)
Steuerungstechnik anwenden
 
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
 
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a)
technische Unterlagen analysieren
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
1 bis 3
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
 
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von
elektrotechnischen
Komponenten der
Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
 
 
Zeitrahmen 6


2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
g)
Konflikte im Team lösen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
 
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
 
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
2 bis 4



12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
 
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
 
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
e)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
 
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
 
16Instandhalten von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
b)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d)
Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
 
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
 
 
Zeitrahmen 7

6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
11Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
b)
Steuerungstechnik anwenden
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden
 
Zeitrahmen 8

6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
 
9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
 
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern




3 bis 5
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
 
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a)
technische Unterlagen analysieren
b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c)
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
 
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
 
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
 
 
Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
 
11Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
1 bis 3
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
 
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
 
 
Zeitrahmen 10

6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
 
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
 
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
1 bis 3
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a)
technische Unterlagen analysieren
e)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
 
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
 
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
 
 
Zeitrahmen 11

18Geschäftsprozesse
und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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