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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
Anlage 2 (zu § 9)
Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2189)


Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1.
zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil
a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
b)
Benennung der drei Prüfungsbereiche und Bewertung mit Noten,
2.
zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil
a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,
b)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und Bewertung mit Note,
c)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,
d)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,
e)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie
f)
Benennung der mündlichen Prüfung nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Note,
3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5.
die Gesamtnote in Worten,
6.
Befreiungen nach § 6,
7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)