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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft (Informationsgesellschaftsstatistikgesetz - InfoGesStatG)
§ 4
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
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