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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (Innovationsausschreibungsverordnung - InnAusV)
§ 13a Erstattung von Sicherheiten

(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
1.
für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder
2.
für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.