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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Insolvenzordnung (InsO)
§ 198
Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
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