Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1.
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
- 2.
bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
- 3.
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.