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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Insolvenzordnung (InsO)
§ 323
Aufwendungen des Erben
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
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