zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Insolvenzordnung (InsO)
§ 42
Auflösend bedingte Forderungen
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular