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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV)
§ 1 Grundsatz

Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. Die Veröffentlichung darf nur die Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Vorschriften, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. Für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet gilt diese Verordnung entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.