Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG) § 1Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik
Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.