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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung - IntermErsAufwV)
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für den Ersatz von notwendigen Aufwendungen der Intermediäre durch Emittenten von Aktien (Gesellschaften) mit Sitz im Inland für die folgenden Handlungen
1.
die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
2.
die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gemäß den §§ 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a Absatz 1 Satz 4 und § 129 Absatz 5 des Aktiengesetzes und
3.
die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gemäß § 125 Absatz 1, 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b des Aktiengesetzes.