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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
§ 22 Kostenentscheidung

Im Fall der Anerkennung einer Entscheidung sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über die Kosten beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.