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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente

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  Eingangsformel
Art I
 Zustimmung zu den Übereinkommen
Art II
 Europäisches Patentrecht
  § 1 Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen
  § 2 Veröffentlichung von Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen
  § 3 Übermittlung von Informationen
  § 4 Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
  § 5 Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder
  § 6 Nichtigkeit
  § 6a Ergänzende Schutzzertifikate
  § 7 Jahresgebühren
  § 8 Verbot des Doppelschutzes
  § 9 Umwandlung
  § 10 Zuständigkeit von Gerichten
  § 11 Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen
  § 12 Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters
  § 13 Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten
  § 14 Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt
  § 15 Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
  § 16 Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
  § 17 Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
  § 18 Doppelschutz und Einrede der doppelten Inanspruchnahme
  § 19 Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts
  § 20 Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts
Art III
 Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag
  § 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt
  § 2 Geheimhaltungsbedürftige internationale Anmeldungen
  § 3 Internationale Recherchebehörde
  § 4 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt
  § 5 Weiterbehandlung als nationale Anmeldung
  § 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt
  § 7 Internationaler Recherchenbericht
  § 8 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
Art IV bis VI
 
Art VII
 Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung
Art VIII u. IX
 
Art X
 Bekanntmachung von Änderungen
Art XI
 Übergangs- und Schlußbestimmungen
  § 1
  § 2
  § 3
  § 4
  § 5