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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
§ 2 Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.