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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Investitionshilfe-Schlußgesetz)
§ 6 

(1) Soweit die gezahlten Aufbringungsbeträge eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind sie von dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) in Abweichung von §§ 29, 30 des Investitionshilfegesetzes zur Zeichnung von Schuldverschreibungen zu verwenden, die das Kreditinstitut (§ 5 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) unbeschadet seiner sich aus § 31 des Investitionshilfegesetzes ergebenden Verpflichtung auszugeben hat; für die Ausstattung der Schuldverschreibungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 des Investitionshilfegesetzes sinngemäß.
(2) und (3)