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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Art 1 

Dem in Washington am 27. Januar 1966 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.