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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999)
§ 11
Ermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
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