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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
§ 15
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
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