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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 23
Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.
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