Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) § 71aVereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.