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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

Fußnote

(+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)