(1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden. § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene
- 1.
eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält,
- 2.
eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,
- 3.
über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder
- 4.
im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.