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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 91n Fakultative Ablehnungsgründe

(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Übermittlung der Informationen
1.
wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde,
2.
den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens gefährden würde,
3.
eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde oder
4.
eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 91k Absatz 1 kann ferner abgelehnt werden, soweit das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 91l entspricht.
(3) Vor Ablehnung eines Ersuchens konsultiert die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle.
(4) § 91m Absatz 3 gilt entsprechend.