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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 91u Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen

Die Staatsanwaltschaften und die deutschen Vermögensverwaltungsstellen können bei Bedarf und unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel mit der Vermögensverwaltungsstelle oder der Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen, an die Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 gebundenen Mitgliedstaates Rücksprache halten, um in grenzüberschreitenden Fällen die effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände sicherzustellen.