Die Staatsanwaltschaften und die deutschen Vermögensverwaltungsstellen können bei Bedarf und unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel mit der Vermögensverwaltungsstelle oder der Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen, an die Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 gebundenen Mitgliedstaates Rücksprache halten, um in grenzüberschreitenden Fällen die effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände sicherzustellen.