Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) § 71Kosten (Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)
Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.