(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:
- 1.
die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,
- 2.
die anzubietenden Anschlussklassen,
- 3.
das Minimum anzubietender Dienste,
- 4.
die Anschlussbedingungen,
- 5.
die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,
- 6.
das Verfahren bei Eilentscheidungen.
(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.