| 1 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
 | a)Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwendenb)Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmenc)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegend)Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführene)Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilenf)Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzeng)Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmenh)betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigeni)eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken
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| 2 | Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
 | a)im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheidenc)Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren sowie Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwendend)Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützene)Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen
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| f)Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen berateng)Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestaltenh)Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren
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| 3 | Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
 | a)marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilenb)Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen
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| c)technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigend)Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
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| 4 | Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
 | a)IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentierenb)Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden
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| c)systematisch Fehler erkennen, analysieren und behebend)Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellene)Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen
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| 5 | Durchführen und Dokumentieren von
 qualitätssichernden Maßnahmen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
 | a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
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| b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentierenc)im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
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| 6 | Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
 | a)betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhaltenb)Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren
 | 6 |  | 
| c)Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzend)Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderungen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz beratene)Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
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| 7 | Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
 | a)Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentierenb)Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollierenc)Veränderungsprozesse begleiten und unterstützend)Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisene)Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigenf)Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
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| 8 | Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und IT-Systemen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
 | a)IT-Geräte und Komponenten für IT-Systeme auswählenb)IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben montieren und aufstellen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planungsunterlagenc)Leitungen konfektionieren sowie IT-Geräte und Komponenten verbinden
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| d)IT-Geräte und IT-Systeme konfigurieren, anpassen und in Betrieb nehmen sowie Funktionen von Schnittstellen und Übertragungswegen prüfen und dokumentierene)IT-Geräte und Komponenten in bestehende Netze und Infrastrukturen nach Vorgaben, insbesondere nach den Planunterlagen, sowie nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben integrieren und Dokumentation erstellenf)Einrichtungen zur IT-Sicherheit aufbauen, installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
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| 9 | Installieren von Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
 | a)Netzwerkkomponenten unterscheiden und auswählenb)Netzwerkkomponenten nach Vorgaben einbauen und in Betrieb nehmen
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| c)Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme unterscheiden und auswählend)Netzwerkinfrastrukturen nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planunterlagene)Netzwerkinfrastruktur in bestehende IT-Systeme integrieren und in Betrieb nehmenf)Übertragungssysteme nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planunterlageng)Netzwerk- und Übertragungskomponenten installieren, konfigurieren und in Betrieb nehmenh)Hardware- und Software-Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren
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| 10 | Planen und Vorbereiten von Service- und Instandsetzungsmaßnahmen an
 IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
 | a)Leistungsmerkmale prüfen und beurteilenb)Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen planen, den jeweiligen Aufwand schätzen und Planungen dokumentierenc)bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirkend)Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler eingrenzen und Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreitene)geeignete Test- und Diagnoseverfahren auswählen und einsetzenf)Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Dokumentation erstellen
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| 11 | Durchführen von Service- und Instandsetzungsarbeiten an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
 | a)Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen prüfenb)vorbeugende Instandhaltung durchführen
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| c)Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben durchführend)Test- und Diagnoseverfahren nutzen und Ergebnisse auswertene)Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen und einzelnen Komponenten prüfenf)Ursachen von Störungen eingrenzeng)Störung von IT-Geräten und IT-Systemen und einzelnen Komponenten beseitigen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen, sowie Software installieren und konfigurierenh)Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und behebeni)erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrechnung bereitstellen
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| 12 | Auftragsabschluss und Unterstützung von Nutzern und Nutzerinnen im Umgang mit IT-Geräten und IT-Systemen und mit
 deren Infrastruktur
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
 | a)an der Planung und Vorbereitung von Produktschulungen mitwirkenb)Nutzer und Nutzerinnen in die Bedienung von IT-Geräten und IT-Systemen einweisen
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| c)an der Durchführung von Produktschulungen mitwirkend)Nutzer und Nutzerinnen in die Maßnahmen zur IT-Sicherheit einweisene)Übergabe an Kunden und Kundinnen durchführenf)Auftragsabschluss dokumentieren
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| 13 | IT-Sicherheit und Datenschutz in IT-Systemen, Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
 | a)Sicherheitskonzepte nach Vorgaben umsetzenb)Gefährdungspotenziale einschätzenc)Sicherheitsvorfälle einschätzend)Prozesse in der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen einleitene)Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, auswählen und einsetzen
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| 14 | Installieren von IT-Systemen, Geräten und Betriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Stromversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
 | a)Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen treffen und umsetzenb)Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungsfaktoren für IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel ermittelnc)Stromkreise festlegen und Verteilungseinrichtungen und Leitungen auswählen und dabei die anerkannten Regeln der Technik einhaltend)IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen auswählene)Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstellen und anwendenf)IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel nach den Regeln der Technik sowie unter Beachtung von Herstellervorgaben anschließeng)Störungen in IT-Systemen, an Geräten und an Betriebsmitteln eingrenzen, durch Austausch fehlerhafter Komponenten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassenh)Messungen an elektrischen Geräten nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen und protokollieren, insbesondere Schutzleiter- und lsolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilen
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| i)IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel inklusive fachgerechter Dokumentation übergeben und adressatengerecht erläutern
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| 15 | Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
 | a)Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungenb)Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdung feststellen und beurteilenc)Prüf- und Messverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik auswählen und einsetzend)Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumentierene)Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln kennen und einleiten
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