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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management* (IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - ITSManKflAusbV)
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Einrichten eines IT-gestützten Arbeits-
platzes mit
20 Prozent,
2.
Abwicklung eines Kundenauftrages mit50 Prozent,
3.
Einführen einer IT-Systemlösung mit10 Prozent,
4.
Kaufmännische Unterstützungs-
prozesse mit
10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.