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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1 (Intelligente Verkehrssysteme Gesetz - IVSG)
§ 8 Rechtsverordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Richtlinie 2010/40/EU durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an Intelligente Verkehrssysteme in den Bereichen nach § 4 unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU zu regeln.