- 1.
der Wirksamkeit des Zusammenspiels zwischen den in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten und diesem Gesetz,
- 2.
der Nutzung und Funktionalität des Nationalen Zugangspunkts,
- 3.
der Qualität der bereitgestellten Daten,
- 4.
der Gewährleistung von Interoperabilität und Kontinuität,
- 5.
der Wirksamkeit der Eigenerklärungen und des Systems zur Fehlerkorrektur nach § 10,
- 6.
dem Aufwand für Dateninhaber, Datennutzer, Länder und Kommunen und
- 7.
etwaigen unbeabsichtigten Nebenfolgen und Vollzugsproblemen, insbesondere in Bezug auf die Erforderlichkeit von Sanktionsvorschriften bei Nichteinhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes.