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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz - IVSG)
§ 4 Vorrangige Bereiche

Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:
1.
Informations- und Mobilitätsdienste,
2.
Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,
3.
Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und
4.
Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.