(1) Der Militärbundesrabbiner ist zuständig für alle religiösen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der jüdischen Militärseelsorge, insbesondere für
- 1.
die Einführung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen in ihr religiöses Amt in der Militärseelsorge,
- 2.
die oberste religiöse Dienstaufsicht über die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen mit Ausnahme der religiösen Fachaufsicht, die durch den Zentralrat der Juden in Deutschland wahrgenommen wird,
- 3.
den Erlass von religiösen Richtlinien für die Ausbildung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen und die Überwachung ihrer Durchführung,
- 4.
die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Versammlungen der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen,
- 5.
die Visitation der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sowie Besuche der jüdischen Soldaten und Soldatinnen,
- 6.
den Erlass einer Feldagende,
- 7.
das religiöse Schrifttum in der jüdischen Militärseelsorge,
- 8.
die Aufsicht über die Gewährleistung koscherer Verpflegung (Kaschrut-Aufsicht) und über die Beschaffung der erforderlichen Ritualgegenstände für das Gebet und die Feiertage,
- 9.
die Einweihung von Gebetsräumen der jüdischen Militärseelsorge,
- 10.
den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusammenarbeit mit gemeindlichen Stellen des zivilen Bereichs und mit der Militärseelsorge fremder Staaten,
- 11.
die Seelsorge für jüdische Kriegsgefangene.