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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge
Art 15 

(1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen müssen
1.
ein mindestens dreijähriges Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule absolviert oder eine vergleichbare Qualifikation erlangt haben,
2.
über eine vom Zentralrat der Juden in Deutschland anerkannte Smicha (Rabbinerdiplom) verfügen und
3.
mindestens drei Jahre in einer jüdischen Einrichtung in rabbinischer Funktion tätig gewesen sein.
(2) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Militärbundesrabbiner kann von den Erfordernissen der Nummer 1 und Nummer 3 abgewichen werden.