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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge
Art 8 

Die religiöse Leitung der jüdischen Militärseelsorge obliegt dem Militärbundesrabbiner.