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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.
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